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Vollzug des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes


Landratsamt Nordsachsen
Vollzug des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes


Das Landratsamt Nordsachsen erlässt als untere Forstbehörde gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10.
April 1992 (SächsGVBl. S. 137) rechtsbereinigt mit Stand vom 01.August 2008 die
nachfolgende
Allgemeinverfügung:


1. Diese Allgemeinverfügung gilt in den Städten und Gemeinden im Territorium des
   Landkreises Nordsachsen.


2. Mit Bekanntgabe der Waldbrandgefahrenstufe 4 ist den Waldbesuchern das Betreten
   des Waldes im Territorium des Landkreises Nordsachsen nur auf öffentlichen Straßen
   und Wegen im Wald sowie auf nichtöffentlichen Waldwegen und auf zum Reiten
   ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen erlaubt. Die öffentlichen Straßen im
   Wald, die nichtöffentlichen Waldwege sowie die zum Reiten ausgewiesenen und
   gekennzeichneten Wege dürfen daher mit Bekanntgabe der Waldbrandgefahrenstufe 4
   nicht verlassen werden.


3. Mit Bekanntgabe der Waldbrandgefahrenstufe 5 ist den Waldbesuchern das Betreten
   des Waldes im Territorium des Landkreises Nordsachsen, sowie der nichtöffentlichen
   Waldwege und der zum Reiten ausgewiesenen und gekennzeichneten Wege untersagt
   Die öffentlichen Straßen im Wald dürfen daher nicht verlassen werden.


4. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Ziffer 2 und 3 dieser
   Allgemeinverfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach§ 52 Abs. 3 SächsWaldG dar
   und kann gemäß§ 52 Abs. 5 SächsWaldG i.V.m. dem Ordnungswidrigkeitsgesetz mit
   einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße
   bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


5. Für die Ziffer 2 und 3 dieses Bescheides wird die sofortige Vollziehung angeordnet.


6. Das Landratsamt Nordsachsen als untere Forstbehörde kann auf Antrag eines
   Betroffenen unter Auflagen Ausnahmen von den Regelungen dieser
   Allgemeinverfügung zulassen, soweit diese nicht dem Schutzzweck der
   Allgemeinverfügung und dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Ein
   Rechtsanspruch auf Ausnahmen besteht nicht.
 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Nordsachsen zur
Sperrung des Waldes vom 14. Januar 2011 (veröffentlicht in den Amtsblättern Nr. 3/2011
und Nr. 8/2012) außer Kraft.
 

Diese Allgemeinverfügung kann nebst Begründung im Landratsamt Nordsachsen,
Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr. - Belian - Straße 4 in 04838 Eilenburg, Zimmer 282
und 288 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werde. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift zu erheben beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau
oder den Außenstellen


Südring 17, 04860 Torgau
Richard - Wagner - Straße 7a, 04509 Delitzsch
Dr. - Belian - Straße 4 - 5, 04838 Eilenburg
Friedrich- Naumann- Promenade 9, 04758 Oschatz
Fischerstraße 26, 04860 Torgau


Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung in Ziffer 5
dieses Bescheides keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung kann aufgrund eines Antrages beim Verwaltungsgericht Leipzig,
Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, erfolgen.
 

Torgau, den 09.01.2014
gez. Czupall
Landrat

Begründung der Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes:
Mit Beschluss der Bund-Länderkonferenz der Arbeitsgruppe Waldbrandschutz vom
November 2013 werden mit Beginn der Waldbrandsaison 2014 alle Bundesländer die
fünfstufige Waldbrandgefahrenstufen in der Skalierung von 1 bis 5 verwenden. Die
Bezeichnung „Waldbrandwarnstufe" wird zukünftig durch den Begriff
,,Waldbrandgefahrenstufe" ersetzt, die folgende Interpretationen besitzen:


Waldbrandgefahrenstufe 1 sehr geringe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 2 geringe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 3 mittlere Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 4 hohe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 5 sehr hohe Gefahr


Das Landratsamt Nordsachsen ist als untere Forstbehörde für den Erlass der
Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 3, 37 Abs. 2, 41
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 und 2 Satz 2 SächsWaldG sachlich und örtlich zuständig.


Ermächtigungsgrundlage für die Sperrung des Waldes bei Waldbrandgefahrenstufe 4 in
Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung sowie die Sperrung der nichtöffentlichen Waldwege
und des Waldes bei Waldbrandgefahrenstufe 5 in Ziffer 3 dieses Bescheides ist§ 41 Abs.
2 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 SächsWaldG.


Danach kann die untere Forstbehörde aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen
des Waldbrandschutzes Waldgebiete sperren.


Die Ermittlung und Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufen erfolgt täglich durch den
Deutschen Wetterdienst. Die Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufe 4 repräsentiert dabei
eine hohe Waldbrandgefahr, die der Waldbrandgefahrenstufe 5 eine sehr hohe
Waldbrandgefahr.


Durch die Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 wird insbesondere in den
Gebieten der Waldbrandgefahrenklassen A und B ein Grad der Waldbrandgefährdung
gekennzeichnet, der über das übliche Maß weit hinausgeht, so dass in diesen Fällen eine
Sperrung des Waldes geeignet, erforderlich und angemessen ist.


Der Wald hat mit seinen Waldfunktionen, der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion eine
weitreichende Bedeutung für die Allgemeinheit. Er dient in besonderem Maße der
Umwelt, insbesondere der dauernden Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Klimas,
des Wasserhaushaltes, der Reinhaltung der Luft, der Bodenfruchtbarkeit, der Pflanzen-
und Tierwelt, dem Landschaftsbild, der Agrar- und Infrastruktur sowie der Erholung der
Bevölkerung. Aus diesem Grund gilt es, den Wald im Interesse der Allgemeinheit zu
erhalten, nachhaltig zu sichern und zu schützen. Diesem Ziel dient auch die Sperrung des
Waldes bei extremer Waldbrandgefahr. Demgegenüber muss das Interesse der
Bevölkerung an dem freien Betreten des Waldes zurücktreten. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass bei Waldbrandgefahrenstufe 4 der Bevölkerung die Möglichkeit
zum Begehen der Waldwege erhalten bleibt und nur die Waldbestände nicht betreten
werden dürfen. Lediglich bei Waldbrandgefahrenstufe 5 erfolgt eine Totalsperrung der
Wälder und nichtöffentlichen Waldwege sowie der zum Reiten ausgewiesenen und
gekennzeichneten Wege.


Die Allgemeinverfügung verstößt auch nicht gegen Art. 14 des Grundgesetzes, da dem
Waldbesitzer, dessen Bediensteten und Beauftragten das Betreten des Waldes weiterhin
erlaubt ist.


Nach alle dem ist es daher bei Bekanntgabe der Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5
gerechtfertigt, die Sperrung des Waldes und der nichtöffentlichen Waldwege sowie der
zum Reiten ausgewiesenen und gekennzeichneten Wege von Amts wegen zu verfügen.


Für die Ziffer 2 und 3 dieser Allgemeinverfügung war die sofortige Vollziehung gemäß §
80 Abs. 2 Nr. 4 anzuordnen, da das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit am Schutz des
Waldes vor Waldbrand dem privaten Aussetzungsinteresse am Betreten des Waldes auch
nach der Bekanntgabe von Waldbrandgefahrenstufen überwiegt.


Bereits die obigen Darlegungen zeigen, dass der Schutz des Waldes vor Waldbrand eine
Angelegenheit ist die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt. Das Ziel dieser
Allgemeinverfügung wird aber auch nur effektiv dann erreicht, wenn dem potentiellen
Waldbesucher das Recht beschnitten wird, durch Erhebung eines Widerspruches und die
damit einhergehende aufschiebende Wirkung das Betreten des Waldes auch nach
Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 zu erreichen.


Torgau, den 09.01.2014


Czupalla
Landrat

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 04. Juli 2025

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